Die Schifffahrt auf Großschifffahrtsstraßen ist durch Schifffahrtspolizeiverordnungen genau geregelt. Das sind genaue Paragraphenwerke, ergänzt durch Erklärungen verschiedener Schifffahrtszeichen und durch Bestimmungen für einzelne Flüsse oder Flussabschnitte.
Für Kanuten sind nur einige wenige der Regelungen interessant. An diverse Bestimmungen, etwa zum Passieren von Brücken oder zum Überholen und Begegnen, müssen sich Paddler mit ihren kleinen Booten nicht halten. Dennoch ist die Kenntnis der Schifffahrtszeichen und -regeln für Kanuten von großem Vorteil, denn mit ihrer Hilfe ist der Kurs großer Fracht- und Passagierschiffe gut vorhersehbar. Besonders auf engen Flüssen wie Saar, Mosel, Main, Neckar oder auch auf schnell fließenden wie dem Rhein kann es leicht zu brenzligen Situationen kommen, die ein Paddler mit nötiger Vorsicht und mit Wissen um die Schifffahrtsregeln meistern kann.
Begriffsbestimmungen
Kleinfahrzeug
ein Fahrzeug, dessen Länge 15 m und dessen Breite 3 m nicht überschreitet oder dessen größte Wasserverdrängung unter 15 Kubikmeter liegt, mit Ausnahme derjenigen, die andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt führen, und mit Ausnahme der Fähren.
Fahrwasser
der beim jeweiligen Wasserstand und nach den örtlichen Umständen von dem durchgehenden Schiffsverkehr benutzbare Teil der Wasserstraße
Fahrrinne
der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.
Schifffahrtskarte: Mosel bei Cochem.
Hellblau gekennzeichnet ist die gesamte Flussbreite, dunkelblau die Fahrrinne.
Rechts und links
Bei der Bezeichnung der Fahrrinne oder der Ufer beziehen sich die Begriffe ”rechts” und ”links” auf ein zu Tal fahrendes Fahrzeug.
Schifffahrtszeichen
Schwimmendes Fahrwasserzeichen:
Grüne Tonne/Boje: Linke Begrenzung des Fahrwassers
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Schwimmendes Fahrwasserzeichen:
Rote Tonne/Boje: Rechte Begrenzung des Fahrwassers
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Verbot der Durchfahrt (Tafel oder rote Lichter).
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Überholverbot nur für Verbände untereinander.
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Verbot des Begegnens und Überholens.
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Verbot des Stillliegens (Ankern, Festmachen am Ufer) auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Schifffahrtszeichen steht.
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Verbot des Stillliegens innerhalb der in Metern angegebenen Zone.
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Verbot des Ankerns und des Schleifenlassens von Ankern, Trossen und Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
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Wendeverbot.
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Verbot der Verursachung von übermäßigen Wellen oder übermäßiger Sogwirkung.
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Verbot der Durchfahrt außerhalb des durch die beiden Zeichen begrenzten Raumes.
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Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.
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Allgemeines Fahrverbot für Sportfahrzeuge.
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Fahrverbot für Ruderboote und ähnliche Fahrzeuge
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Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen.
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Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.
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Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.
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Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.
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Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.
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Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu kreuzen.
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Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu kreuzen.
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Gebot, unter den in schifffahrtspolizeilichen Vorschriften vorgesehenen Umständen anzuhalten.
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Gebot, die angegebene Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer (in km/h.) nicht zu überschreiten.
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Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen.
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Beschränkung: Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.
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Beschränkung: Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt.
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Beschränkung: Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt.
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Die Fahrrinne verläuft entfernt vom rechten (linken) Ufer; die Fahrzeuge haben von diesem Zeichen einen Abstand (in m) zu halten, der der auf dem Zeichen angegebenen Zahl entspricht.
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Empfohlene Durchfahrtsöffnung für den Verkehr in beiden Fahrtrichtungen.
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Empfohlene Durchfahrtsöffnung für den Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der Gegenrichtung ist die Durchfahrt verboten).
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Empfehlung, in der Richtung des Pfeils zu fahren.
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Hinweis auf Kreuzung einer Hochspannungsleitung.
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Hinweis auf ein Wehr
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Hinweis auf eine nicht frei fahrende Fähre.
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Allgemeine Liegestelle; Ankern und Festmachen erlaubt.
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Hinweis auf eine Wendestelle.
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Einmündende Wasserstraßen gelten als Nebenwasserstraßen.
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Einmündende Wasserstraße gilt als Nebenwasserstraße.
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Die benutzte Wasserstraße gilt als Nebenwasserstraße der einmündenden.
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Die benutzte Wasserstraße gilt als Nebenwasserstraße der einmündenden.
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Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.
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Hinweis auf eine Trinkwasserzapfstelle für Schifffahrtstreibende (meist an Schleusen)
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Hinweis auf eine Fernsprechstelle für Schifffahrtszwecke (meist an Schleusen)
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Allgemeine Fahrerlaubnis für Sportfahrzeuge
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Erlaubnis zum Wasserskifahren.
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Fahrerlaubnis für Ruderboote und ähnliche Fahrzeuge.
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Zusatzzeichen: Nicht frei fahrende Fähre in 1500 m Entfernung.
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Zeichen, das es nur auf bestimmten Flüssen gibt, z.B. auf der Donau:
”Richtzeichen”, Orientierungs- oder Ansteuerungspunkt: Die Fahrrinne nähert sich dem rechten Ufer an.
(Richtzeichen ”mit Feuer”: Bei Nacht rote Taktfeuer)
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Zeichen, das es nur auf bestimmten Flüssen gibt, z.B. auf der Donau:
“Richtzeichen”, Orientierungs- oder Ansteuerungspunkt: Die Fahrrinne nähert sich dem linken Ufer an.
(Richtzeichen ”mit Feuer”: Bei Nacht grüne Taktfeuer)
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Bezeichnung von Gefahrenstellen und Schifffahrtshindernissen durch feste Schifffahrtszeichen:
Gefahrenzeichen, zeigt Gefahrenstellen am rechten Ufer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke, bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte usw.)
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Bezeichnung von Gefahrenstellen und Schifffahrtshindernissen durch feste Schifffahrtszeichen:
Gefahrenzeichen, zeigt Gefahrenstellen am linken Ufer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke, bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte usw.)
Schifffahrtsregeln
Kleinfahrzeuge
An Kleinfahrzeugen sind folgende Kennzeichen anzubringen:
ihr Name, der auch eine Devise (z.B. “ora et labora”; Anmerkung des TKF-Schriftführers) sein kann. Der Name ist auf beiden Seiten des Kleinfahrzeugs in mindestens 10 cm hohen, gut lesbaren und dauerhaften Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name des Eigentümers oder der Organisation, der es gehört (oder dessen gebräuchliche Abkürzung), erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben; der Name und die Anschrift ihres Eigentümers. Diese Angaben sind an auffallender Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.
Kleinfahrzeuge müssen untereinander folgende Fahrregeln einhalten: Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen allen anderen Kleinfahrzeugen ausweichen; Kleinfahrzeuge, die weder von einer Antriebsmaschine fortbewegt werden, noch unter Segel fahren, müssen den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen; ausweichpflichtige Kleinfahrzeuge müssen ihren Kurs rechtzeitig nach Steuerbord richten; falls diese Regel aus nautischen Gründen nicht eingehalten werden kann, muss das ausweichpflichtige Kleinfahrzeug rechtzeitig und unmissverständlich durch geeignete Manöver zeigen, wie es ausweichen will; außerdem kann diese Absicht durch die vorgesehenen Schallzeichen angezeigt werden;
Tragflügelfahrzeuge unterliegen ohne Rücksicht auf ihre Abmessungen den Bestimmungen der Nummer 1. Tragflügelfahrzeuge müssen bei der Begegnung den anderen Fahrzeugen die Seite, an der sie vorbeifahren wollen, rechtzeitig wie folgt anzeigen:
- wenn sie den anderen Fahrzeugen den Weg an Backbord freigeben, geben sie kein Zeichen;
- wenn sie den anderen Fahrzeugen den Weg an Steuerbord freigeben, zeigen sie an Steuerbord ein weißes starkes Funkellicht; dieses Licht muss bis zur Beendigung der Vorbeifahrt gezeigt werden.
- Die anderen Fahrzeuge müssen ihren Kurs beibehalten.
- Tragflügelfahrzeuge müssen aneinander an Backbord vorbeifahren.
Durchfahren der Schleusen
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung haben die Schiffsführer in den Schleusen und in deren Vorhäfen die Anordnungen zu befolgen, die ihnen gegebenenfalls von der Schleusenaufsicht für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt oder zur Beschleunigung der Durchfahrt durch die Schleusen und zu ihrer vollen Ausnutzung erteilt werden.
Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen.
In den Schleusen:
haben sich die Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser Grenzen zu halten; müssen während der Füllung und der Entleerung der Kammer die Fahrzeuge befestigt sein und die Befestigungsmittel derart bedient werden, dass Stöße gegen die Schleusenwände und -tore vermieden werden;
- Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse angebracht sind. Diese Zeichen haben folgende Bedeutung:
- zwei rote Lichter übereinander: Einfahrt verboten, die Schiffahrt ist gesperrt (Schleuse außer Betrieb);
- zwei rote Lichter nebeneinander: Einfahrt verboten (Schleuse geschlossen);
- das Erlöschen eines der roten Lichter nach Buchstabe b: Einfahrt verboten (Öffnung der Schleusentore wird vorbereitet);
- zwei grüne Lichter nebeneinander: Einfahrt frei.
Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Tag und Nacht durch Sichtzeiten geregelt, die auf einer oder auf beiden Seiten der Schleuse angebracht sind. Diese Zeichen haben folgende Bedeutung:
- ein rotes Licht: Ausfahrt verboten
- ein grünes Licht: die Ausfahrt frei.
Reihenfolge der Schleusungen:
Geschleust wird, vorbehaltlich einer Sonderregelung, in der Reihenfolge des Eintreffens der Fahrzeuge an den von der zuständigen Behörde bestimmten Stellen, jedoch mit folgenden Ausnahmen: die Schleusenaufsicht kann zur besseren Ausnutzung der Schleusen abweichende Anordnungen erteilen; ein Vorrecht auf Schleusung haben die Fahrzeuge oder Fahrzeugarten, denen die zuständige Behörde ein solches Vorrecht ausdrücklich zuerkannt hat.Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen.
In den Schleusenkammern
ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zum Beginn der Ausfahrt aus der Schleuse die Antriebsmaschine zu benutzen, es sei denn, dass dies aus Sicherheitsgründen kurzfristig erforderlich ist; müssen Kleinfahrzeuge ausreichenden Abstand zu den Fahrzeugen mit Antriebsmaschine halten; ist es verboten, zu lärmen.
ERGÄNZUNGEN FÜR KANUTEN (TKF-TIPPS)
- Nie ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht in Schleuse einfahren!
- Sicherheitsabstand halten, wenn großes Schiff in Schleuse einfährt!
- Immer erst NACH dem großen Schiff in Schleuse einfahren!
- Innerhalb der Schleuse an Leiter oder senkrechter Stange festhalten.
- Nie neben großem Schiff festmachen; immer dahinter.
Weitere TKF-Tipps:
Rechtsfahrgebot?
Im Normalfall begegnen sich zwei große Schiffe wie Autos auf dem europäischen Festland: Sie befolgen das Rechtsfahrgebot, begegnen sich also Backbord an Backbord. Wenn es aber nötig ist, davon eine Ausnahme zu machen (z.B. am Rhein in der Bopparder Schleife), stellen beide sich begegnenden Schiffe eine quadratische blaue Tafel auf (meist neben Ruderstand). Dazu blinkt ein weißes Funkellicht.
Wellen
1. Wellen von Schiffen kommen meist aus einheitlicher Richtung
Die sicherste, aber nicht immer trockenste Methode für Kanus und Faltboote: Im rechten Winkel auf die Wellen zu.
2. Wellen vom Wind
kommen zunächst unregelmäßig. Aufmerksam fahren! Bei sehr starkem Wind können große Wellen auch regelmäßig kommen. Möglichst rechtwinklig anfahren und bei kleineren Wellen wieder Richtung halten. Wellen vom Wind sind in Ufernähe viel niedriger als in Strommitte. In Rufweite fahren! Im Falle einer Kenterung am Boot bleiben; nicht wegschwimmen.
Regelmäßig nach hinten schauen!
Wie allgemein bekannt, müssen Kanuten den großen Schiffen ausweichen. Auch denen, die von hinten kommen; also regelmäßig umschauen!
Bojen, Tonnen
Achtung! Kollissionen mit Bojen vermeiden. Ein quer auf eine Boje treibendes Faltboot kann völlig zertrümmert werden. Diese Gefahr besteht auf Strecken mit starker Strömung (Mittelrhein, Donau in Wachau etc.). Hindernissen rechtzeitig ausweichen. Entfernungen richtig einschätzen!
Nachtfahrten
Bei Fahrten nach Sonnenuntergang ist am Kajak ein weißes Rundumlicht mitzuführen! Noch besser: In der Nacht NICHT fahren!
Übliche Lichter bei Motorbooten
GUTE FAHRT!